Datenschutz

Datenschutz

Das Thema Datenschutz ist der Zentrale Stelle Mammographie-Screening Thüringen sehr wichtig. Dabei liegen uns die Sicherheit und die zweckmäßige Verwendung Ihrer Daten besonders am Herzen. Nachfolgend informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Zentrale Stelle Mammographie-Screening Thüringen und die Ihnen nach den datenschutzrechtlichen Regelungen zustehenden Ansprüche und Rechte.

Verantwortlich für die Datenverarbeitung:

Zentrale Stelle Mammographie-Screening Thüringen
Zum Hospitalgraben 8
99425 Weimar

Telefon 03643 - 742 800
Telefax: 03643 - 742 8011
E-Mail: info@mammo-thr.de

Name und Anschrift der Datenschutzbeauftragten:
Ass. jur. Christin Kirschmann
Kassenärztliche Vereinigung Thüringen
Zum Hospitalgraben 8
99425 Weimar

Telefon: 03643 – 559 145
Telefax: 03643 – 559 139
E-Mail: datenschutz@kvt.de

Internetauftritt

Sie können unsere Websites besuchen, ohne dass wir irgendwelche personenbezogenen Daten von Ihnen benötigen. Nur zur Bearbeitung Ihrer Anfragen benötigen wir personenbezogene Daten. Es unterliegt Ihrer freien Entscheidung, ob Sie diese Daten eingeben. Dabei fragen wir nur die Daten ab, die zur Erfüllung Ihrer Anfrage notwendig sind. Werden Sie bei der Nutzung einer angebotenen Dienstleistung zur Angabe Ihrer persönlichen Daten aufgefordert, so ist die Zusammenführung Ihrer persönlichen Daten mit den Daten aus der Zugriffsprotokollierung über die IP-Adresse zum Zweck der Erstellung eines personenbezogenen Nutzerprofils ausgeschlossen. Der Verkauf oder die Vermietung der Daten sind ausgeschlossen.

Bei jedem Aufruf unserer Internetseite erfasst unser System automatisiert Daten und Informationen vom Computersystem des aufrufenden Rechners.

Folgende Daten werden hierbei erhoben:

1. Die pseudonymisierte IP-Adresse des Nutzers
2. Datum und Uhrzeit des Zugriffs
3. Websites, von denen das System des Nutzers auf unsere Internetseite gelangt
4. Websites, die vom System des Nutzers über unsere Website aufgerufen werden

Die Daten werden ebenfalls in den Logfiles unseres Systems gespeichert. Nicht hiervon betroffen sind die vollständigen IP-Adressen des Nutzers oder andere Daten, die die Zuordnung der Daten zu einem Nutzer ermöglichen. Eine Speicherung dieser Daten zusammen mit anderen personenbezogenen Daten des Nutzers findet nicht statt. Rechtsgrundlage für die vorübergehende Speicherung der Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erreichung des Zweckes ihrer Erhebung nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Erfassung der Daten zur Bereitstellung der Website ist dies der Fall, wenn die jeweilige Sitzung beendet ist.

Verwendung von Cookies

Unsere Webseite verwendet Cookies. Bei Cookies handelt es sich um Textdateien, die im Internetbrowser bzw. vom Internetbrowser auf dem Computersystem des Nutzers gespeichert werden. Ruft ein Nutzer eine Website auf, so kann ein Cookie auf dem Betriebssystem des Nutzers gespeichert werden. Dieser Cookie enthält eine charakteristische Zeichenfolge, die eine eindeutige Identifizierung des Browsers beim erneuten Aufrufen der Website ermöglicht.

 

Einladungswesen

 

Der Gemeinsame Bundesausschuss beschloss im Jahr 2002 die Einführung eines flächendeckenden Mammographie-Screening-Programms und erarbeitete im Anschluss die rechtlichen Grundlagen zur Umsetzung.

In der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie wurde die Errichtung von „Zentralen Stellen“ beschlossen, welche mit der Aufgabe des Einladungswesens und des Terminmanagements für das Screening-Programm betraut sind.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben, verwenden die Zentralen Stellen die Daten der Melderegister aller anspruchsberechtigten Frauen, unabhängig von Ihrem Versicherungsschutz.

Gesetzliche Grundlage, die betroffenen Daten, sowie Informationen über den Datenfluss sind z. B. festgelegt in der auf Grundlage der §§ 92 und 25 SGB V vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Krebsfrüherkennungs-Richtlinie unter § 13, sowie in der Anlage 9.2. BMV Ä/EKV – Anhang 9.

Die darauf bezogene datenschutzrechtliche Legitimation für das Einladungswesen ergibt sich sodann aus Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO. Zudem weisen wir für den Fall von Unregelmäßigkeiten auf das Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO sowie auf das Auskunftsrecht der betroffenen Person gegenüber dem Verantwortlichen nach Art. 15 DSGVO hin.

§ 13 Absatz 3 – Krebsfrüherkennungs-Richtlinie / KFE-RL

1Für die Einladung verwendet die Zentrale Stelle Daten der Melderegister. 2Der von den Melderegistern übermittelte Datensatz soll Vornamen, Familienname, frühere Familiennamen einschließlich Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift beinhalten. 3Die Übermittlung der Daten an die Zentrale Stelle richtet sich nach den Vorschriften der §§ 34, 36 Absatz 1, 38 des Bundesmeldegesetzes und den hierzu ergangenen bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen.“

Die für die Einladungen zum Mammographie-Screening notwendigen Meldedaten werden, entsprechend den jeweiligen landesdatenschutzrechtlichen Grundlagen, von den zuständigen Meldebehörden an die Zentralen Stellen übermittelt. 

Im Rahmen des gesetzlich geförderten Vorsorgeprogramms in Thüringen "Brustkrebsfrüherkennung durch Mammographie-Screening", und auf der Grundlage der Krebsfrüherkennungsrichtlinie (Abschnitt B Nr. 4 b Ziffer 5) werden der Zentralen Stelle Mammographie-Screening Thüringen monatlich vom Thüringer LandesRechenZentrum (TLRZ) Auszüge aus den Thüringer Meldedaten für das o. g. Programm zur Verfügung gestellt. Dabei handelt es sich insbesondere um die Selektion aller weiblichen Bürger im Alter zwischen 50 und 69 Jahren. Diese bilden den anspruchsberechtigten Personenkreis.

Der vom Thüringer Landesrechenzentrum (TLRZ) übermittelte Datensatz beinhaltet Ihre/n:

  • Titel

  • Vornamen (Rufnamen)

  • Familiennamen

  • Geburtsnamen

  • Geburtsdatum

  • Geburtsort

  • Anschrift (Postleitzahl, Wohnort, Straße und Hausnummer).

Mit dem Einladungsschreiben zum Mammographie-Screening-Programm erhalten Sie eine Screening-Identifikationsnummer (Screening-ID), die aus dem übermittelten Datensatz gebildet wird und von der Zentralen Stelle nicht reidentifiziert werden kann. Diese Nummer dient zur Organisation der Einladungen und der Qualitätsüberprüfung. Spätere Qualitätskontrollen erfolgen in anonymisierter Form. Nachdem Sie eingeladen wurden, werden Ihre personenbezogenen Daten in der Zentralen Stelle gelöscht, unabhängig davon, ob Sie teilnehmen oder nicht. Die Zentrale Stelle übermittelt lediglich die erforderlichen Daten zur Evaluation der Leistungsindikatoren Einladungsquote und Teilnahmequote, ebenfalls in anonymisierter Form.

Der weitere Datenfluss beinhaltet unter anderem die Weitergabe von bestimmten Daten an die betreffende Screening-Einheit. Dies ist im § 13 Abs. 5 der Krebsfrüherkennungsrichtlinie wie folgt geregelt:

§ 13 Absatz 5 – Krebsfrüherkennungs-Richtlinie / KFE-RL

1Die Zentrale Stelle legt Ort und Termin der Untersuchung auf Grundlage der Angaben der Screening-Einheit zu ihren Kapazitäten fest. 2Die Screening-Einheit erhält von der Zentralen Stelle eine Liste mit Namen und ScreeningIdentifikationsnummern der Frauen sowie Ort und Termin, zu dem sie eingeladen wurden. 3In diese Liste trägt die Screening-Einheit ein, ob die eingeladenen Frauen teilgenommen haben, und sendet diese Liste spätestens nach 4 Wochen an die Zentrale Stelle zurück. 4Die Zentrale Stelle veranlasst, dass Frauen, die nicht teilgenommen haben und Einladungen nicht widersprochen haben, zu einem zweiten Termin eingeladen werden.“

Vorgegebene Löschfristen:

§ 13 Absatz 6 und 7 – Krebsfrüherkennungs-Richtlinie / KFE-RL
1Bei der Screening-Einheit sind die von der Zentralen Stelle zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten nach Rückgabe der Listen an die Zentrale Stelle zu löschen. 2Die Zentrale Stelle löscht die personenbezogenen Daten der Einladungsliste einschließlich die der Nichtteilnehmerinnen und leitet die Angaben zur Teilnahme in anonymisierter Form zur Evaluation des Einladungswesens an das Referenzzentrum weiter. 3Die Zentrale Stelle speichert die Screening-Identifikationsnummer, die Kontrollnummer, den vorgeschlagenen sowie – falls da-von abweichend – den wahrgenommenen Termin und den Ort der Untersuchung.“

1Personenbezogene Daten aus den Melderegistern von Frauen, die wegen eines Ausschlusskriteriums oder wegen einer innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgten Einladung bi zur erneuten Entstehung des Anspruchs auf ein Mammographie-Screening nicht eingeladen werden, werden von der Zentralen Stelle unmittelbar nach Übermittlung gelöscht. 2 B Mit der Screening-Identifikationsnummer und der Kontrollnummer werden die Geltungsdauer eines eventuellen Ausschlusses und der in der jeweiligen Einladung vorgeschlagene sowie - falls davon abweichens - der wahrgenommene Termin und der Ort der Untersuchung gespeichert."